Ein Schwerpunkt unserer Tätigkeit liegt im Baurecht und Architektenrecht. Herr Rechtsanwalt Tom Steger ist Fachanwalt für Baurecht und Architektenrecht.

Das Baurecht lässt sich in zwei Bereiche unterteilen:

  • privates Baurecht
  • öffentliches Baurecht

Das private Baurecht betrifft im Wesentlichen die vertraglichen Beziehungen zwischen den beim Bau beteiligten Personen wie Bauherr, Bauträger, Bauunternehmer, Generalunternehmer, Werkunternehmer.

Wir vertreten hier sowohl Auftraggeber, als auch Auftraggeber und unabhängig davon, ob auf den Bauvertrag das Werkvertragsrecht des BGB oder zusätzlich die VOB/B anzuwenden sind. Dabei bieten wir sowohl im Vorfeld eines Bauprojekts, als auch baubegleitend unsere Unterstützung an. Natürlich stehen wir auch vor oder bei der Abnahme, bei der Abwehr oder Durchsetzung von Mangel- und Gewährleistungsansprüchen oder der Durchsetzung bzw. Abwehr von Werklohnforderungen zur Verfügung. Neben der Vertretung in Bauprozessen übernehmen wir natürlich auch die Vertretung in selbstständigen Beweisverfahren („Beweissicherungsverfahren“).

Das öffentliche Baurecht betrifft das Verhältnis zwischen Bauherr und Staat, also insbesondere die Erteilung einer Baugenehmigung, bauplanungsrechtliche und bauordnungsrechtliche Vorschriften. Im Rahmen des öffentlichen Baurechts unterstützen wir Sie im Zusammenhang mit der Erteilung von Baugenehmigungen, Verhandlung mit den Baubehörden, Durchsetzung oder Abwehr von Auflagen usw.

Das Architektenrecht stellt eine eigene Materie im Bereich des Baurechts dar. Wie der Name schon sagt, umfasst es insbesondere die Beziehungen zwischen Architekt, Planer, Ingenieurbüro und Bauherr/Auftraggeber. In diesem Bereich vertreten wir sowohl Architekten z.B. bei der Durchsetzung von Forderungen oder Abwehr von Haftungs- bzw. Gewährleistungsansprüchen, als auch Auftraggeber/Bauherren z.B. im Rahmen von Gewährleistungsfällen.

Stichworte, die das Baurecht und Architektenrecht betreffen:

  • Bauvertrag
  • Bauträgervertrag
  • Werkvertrag
  • Architektenvertrag, Ingenieurvertrag
  • Gewährleistung, Mängelansprüche, Haftpflicht
  • Abnahme, Aufmaß
  • Subunternehmer- / Nachunternehmervertrag
  • Grundstückskaufvertrag, Immobilienkaufvertrag
  • VOB/B
  • Bürgschaft, Bauhandwerkersicherung, § 648a BGB
  • Nachträge
  • Bauabzugsteuer, Freistellungsbescheinigung (FSB)
  • Honorarforderung, Werklohn
  • Baugenehmigung
  • Auflagen
   

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